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   LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12   

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https://dejure.org/2013,12503
LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12 (https://dejure.org/2013,12503)
LG Essen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 4 O 246/12 (https://dejure.org/2013,12503)
LG Essen, Entscheidung vom 11. April 2013 - 4 O 246/12 (https://dejure.org/2013,12503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von Textabschnitten eines Buches als Schmähkritik bzgl. einer sektenähnlich gegründeten Partei mit stalinistischen und maoistischen Tendenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Textabschnitte über Partei mit stalinistischen und maoistischen Tendenzen sind nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vergleich mit Stalin und Mao verletzt Persönlichkeitsrecht

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.03.2013)

    Marxisten verklagen Verlag: MLPD will keine Sekte sein

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2013, 961
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12
    Verletzt eine solche mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98).

    Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, m.w.N.).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, m.w.N.).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12
    Nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht (BVerfG NJW 99, 1322, NJW 00, 199, NJW-RR 04, 355, BGHZ 139, 95).

    Geht es um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit, ist jedoch im Rahmen einer Güterabwägung die Meinungs- und Pressefreiheit als berechtigtes Interesse zu berücksichtigen (BGH NJW 98, 3047).

    Ihre Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter, insbesondere bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262, 01, 591; BGHZ 139, 95).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12
    Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich dem Beweis zugänglich sein (St Rspr, BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1999, 483, 484; BGHZ 132, 13 = NJW 1996, 1131; BGH NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1993, 930, 931; NJW 1993, 525, 526; NJW-RR 1999, 1251; NJW 2005, 279, 280; NJW 2006, 830, 836 - Kirch; GRUR 2010, 72, 73), also ein Urteil darüber erlauben, ob sie wahr oder unwahr ist (BGH NJW 1982, 2246; NJW 2005, 279, 280).

    Demgegenüber charakterisieren sich Werturteile beziehungsweise Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BGH NJW 2006, 830, 836 - Kirch; OLG Nürnberg VersR 2003, 381), das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens ist hierbei kennzeichnend (BVerfG NJW 1999, 483, 484; BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779).

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